

MIT DER NEUEN VERORDNUNG HILFT IHNEN DER GESETZGEBER, KOSTEN EINZUSPAREN
Das BMDV setzt die Gesetzesgrundlagen
Die gesetzliche Grundlage ist mit der „Bekanntmachung des Leitfadens für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2ADR/RID/ADN“ geschaffen.
„Nach Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich nachfolgend den Leitfaden zur Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADR/RID/ADN in Deutschland bekannt. Das nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID/ADN vorgeschriebene Beförderungspapier kann in elektronischer Form erstellt und mitgeführt werden, wenn die Vorgaben des Leitfadens eingehalten werden. Dies gilt für Beförderungen in Deutschland und für grenzüberschreitende Beförderungen zwischen Deutschland und RID-Vertragsstaaten und/oder ADR- und/oder ADN-Vertragsparteien, die diesen Leitfaden anwenden. Informationen zur Anwendung in anderen RID-Vertragsstaaten werden über die Webseite der OTIF und Informationen zur Anwendung in anderen ADR- und ADN-Vertragsparteien werden über die Webseite der UNECE zur Verfügung gestellt. Bei Nutzung des elektronischen Gefahrgutbeförderungsdokuments muss an Bord von Güterzügen, Fahrzeugen und Binnenschiffen ein Datenendgerät nach Anlage A Nummer 4 des Leitfadens mitgeführt werden, auf dem das Beförderungsdokument in menschenlesbarer Form dargestellt wird. Die elektronische Abfrage des Gefahrgutbeförderungsdokuments durch zuständige Überwachungsbehörden und Einsatzkräfte wird über einen Trusted Partner 1 (TP 1) gemäß dem Leitfaden realisiert.“
In Deutschland wird als TP 1 folgende Stelle tätig:
GBK Trusted Partner GmbH
Königsberger Str. 29 | 55218 Ingelheim
Telefon +49(0)6132 9999 4 0

Bisherige Situation – was ändert sich
War es bisher Vorschrift, an Bord jedes Fahrzeugs einen Drucker zum jederzeitigen Ausdruck des elektronischen Beförderungsdokumentes mitzuführen, reicht den Einsatz- und Kontrollkräften seit 01.01.2016 der Zugriff auf die Dokumente über ein an Bord vorhandenes mobiles Datenendgerät.
Zusätzlich schreibt der Gesetzgeber vor, ein inhaltsgleiches Beförderungsdokument im PDF-Format über ein Web-basierendes TP1-Portal auf einen stationären Server (TP1 – Trusted Partner) zu laden. GBK bietet diese Lösung über die GBK-EMTEL® Notfallrufnummer im 365/24/7 Zugriff an.
Über dieser GBK-EMTEL® Notfallrufnummer muss am Fahrzeug der Hinweis auf die Nutzung elektronischer Beförderungsdokumente angebracht sein.

Bisherige Situation – was ändert sich
War es bisher Vorschrift, an Bord jedes Fahrzeugs einen Drucker zum jederzeitigen Ausdruck des elektronischen Beförderungsdokumentes mitzuführen, reicht den Einsatz- und Kontrollkräften seit 01.01.2016 der Zugriff auf die Dokumente über ein an Bord vorhandenes mobiles Datenendgerät.
Zusätzlich schreibt der Gesetzgeber vor, ein inhaltsgleiches Beförderungsdokument im PDF-Format über ein Web-basierendes TP1-Portal auf einen stationären Server (TP1 – Trusted Partner) zu laden. GBK bietet diese Lösung über die GBK-EMTEL® Notfallrufnummer im 365/24/7 Zugriff an.
Über dieser GBK-EMTEL® Notfallrufnummer muss am Fahrzeug der Hinweis auf die Nutzung elektronischer Beförderungsdokumente angebracht sein.

WIR ZEIGEN IHNEN, WIE SIE ELEKTRONISCHE BEFÖRDERUNGSDOKUMENTE GESETZESKONFORM EINSETZEN
Optimieren Sie Ihren Prozess
Für alle Unternehmen mit Gefahrgut-Transporten bietet diese neue Möglichkeit anstelle der aufwendigen Papierversion ein riesiges Einsparungspotential.
Unsere GBK Experten helfen Ihnen bei der Prozessoptimierung und unterstützen Sie bei der Umsetzung Ihrer TP1-Lösung mit Hilfe des GBK-TP1 Portals und der EMTEL® Notfallrufnummer.
Kennen Sie schon unser Q&A?
Hier finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen: